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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 138 von 156
Problem: Absprache im Strafverfahren
Fall: Für ein Geständnis des A werden 2 Jahre Haftstrafe abgesprochen. Durch das Geständnis kommt heraus, dass 2 Jahre zu wenig sind. Daraufhin widerruft der StA seine Zustimmung und legt gegen das Urteil Berufung ein (gegen das Strafmaß).
Das LG folgt der Argumentation der StA und verhängt eine dreijährige Freiheitsstrafe. Wäre eine Revision des A begründet?
- StA ist zur Berufung berechtigt, § 296 Abs. 1 StPO
- als Gesetzesverstoß: § 257 c StPO
nur das Gericht gebunden, das am Zustandekommen der Absprache beteiligt war;
Für das Berufungs- oder Revisionsgericht kann die Bindung auch deshalb nicht gelten, weil die höhere INstanz auch das rechtmäßige Zustandekommen der Verständigung zu überprüfen hat - Verwertungsverbot nach § 257 c Abs. 4 S. 3, wenn die Bindung an die Verständigung entfällt - auch die nächste Instanz gebunden Gebot des Fair Trial
- Berufung auf das Strafmaß beschränkt (gem. § 318 S. 1) Feststellungen zum Schuldspruch werden nicht überprüft. Da der Schuldausspruch hier wesentlich auf dem Geständnis beruht, würde dies dazu führen, dass durch die Beschränkung der Berufung das Verwertungsverbot praktisch leer läuft. Mit dem Fair Trial Grundsatz nicht zu vereinbaren
Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unzulässig und die Berufung hätte zurückgewiesen werden müssen


