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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 72 von 156
Der Mandant schweigt und der Verteidiger gibt eine Erklärung (Geständnis) ab. Ist dies als Einlassung des Angeklagten zu werten und zu verwerten?
- es kommt darauf an, ob die Erklärung dem Verteidiger zuzurechnen ist
- muss feststehen, dass die Erklärung als Einlassung des Angeklagten anzusehen ist
- Erklärung muss ausdrücklich für den Angeklagten abgegeben werden und der Angeklagte widerspricht nicht (OLG)
- BGH: hält eine Erklärung des Verteidigers für den schweigenden Angeklagten ohne weitere Begründung für verwertbar


