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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 132 von 156
Gibt es Beweisverwertungsverbote bei unzulässigem Eingriff in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung?
Schutz nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
Pflicht zur Wahrheitsforschung tritt zurück; selbständiges Beweisverwertungsverbote
- Sozialbereich = kein besonderer Schutz (Geschäftsgespräche)
- schlichte Privatsphäre = Abwägung mit dem Strafverfolgungsinteresse (schwere der Straftat + Nichtverfügung anderer Beweise) (persönliche Gespräche bei einem Spaziergang)
- Intimsphäre = unantastbarer Kernbereich


