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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 141 von 156
Problem: Vernehmung eines Ermittlungsrichter als Zeugen über den Inhalt eines Verwandten?
A steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Er verschweigt jedoch, dass er mit B verlobt ist und sagt vor dem Ermittlungsrichter aus; eine Belehrung erfolgte somit nicht. In der Hauptverhandlung macht A von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Darf das Protokoll verlesen werden?
Darf der Richter als Zeuge aussagen?
- umfassendes Protokollverwertungsverbot, § 252 StPO
- grds. umfassendes Verwertungsverbot des § 252 StPO
auch für die Vernehmung von Verhörpersonen - frühere Vernehmung durch einen Richter?
(a) unzulässig
(b) Rspr.: zulässig
- andere Qualität einer Vernehmung durch Richter
- mehr Vertrauen - siehe auch unterschiedliche Behandlung von Protokollen (§ 251 Abs. 1 und 2)
- einer Hauptverhandlung gleichwertigen Vernehmungssituation - Anforderungen: ordnungsgemäße frühere Belehrung


