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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 137 von 156
Definition: dringender Tatverdacht
liegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand der ERmittlungen einen hohe Wahrscheinlichkeit defür besteht, dass der Beschuldigte die Tat schuldhaft begangen hat
wird benötigt für den Haftbefehl


