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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 78 von 156

Es ergeht ein Befangenheitsantrag gegen einen Schöffen. Dieser entscheidet über den Antrag mit. Der Antrag wird wegen Prozessverschleppung abgelehnt. Ist ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO gegeben?

  • abgelehnter Schöffe darf nur formal, nicht inhaltlich mitentscheiden
  • Prozessverschleppung ist inhaltlich wertend
  • Revisionsgrund nach §§ 338 Nr. 3, 26 Abs. 1 Nr. 3 StPO gegeben
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