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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 136 von 156
Definition: Anfangsverdacht
tatsächliche Umstände liegen vor, die nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung das Vorliegen einer Straftat zumindest als möglich erscheinen lassen.
notwendig für: Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, § 152 Abs. 2 StPO


