Freunde zu juraLIB einladen
Probleme mit juraLIB?
Fehler gefunden? Anregungen? Schick uns einfach eine Nachricht.

Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 13 von 156

Kann auf ein Verwertungsverbot nach § 252 StPO verzichtet werden? Beispielsfall: Die Zeugin sagt trotz Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (weil Ehefrau) vor der Polizei aus. In der Hauptverhandlung möchte die Ehefrau nicht noch einmal aussagen. Sie gestattet jedoch die Verwertung der früheren Aussage. Ist das möglich?

  • grds. § 252 StPO: umfassendes Verwertungsverbot früherer Aussagen
  • BGH erlaubt nach Belehrung die Gestattung der Verwertung durch den Zeugen
  • dagegen spricht: Zeuge als Herr des Verfahrens, Verteidiger konnte bei der früheren Vernehmung nicht dabei sein
  • Voraussetzungen für die "Freigabeerklärung":
    - ausdrückliches und eindeutiges Einverständnis hinsichtlich der Verwertung
    - dies ist eine wesentliche Förmlichkeit und muss protokolliert werden
    - ausdrückliche Belehrung über Zeugnisverweigerung gem. § 252 StPO und Folgen der "Freigabeerklärung"
    - auch die Belehrung muss protokolliert werden!
  • auch kein Verstoß nach § 250 StPO in der Verlesung, weil Ausnahme des § 251 StPO auf § 252 angewendet werden können (BGH)
Reihenfolge speichern