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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 156 von 156
Die Ermittlungsbeamten belehren den Beschuldigten in seiner Vernehmung nicht nach § 136 StPO. In der erneuten Belehrung wird lediglich normal belehrt und nicht auch noch zusätzlich qualifiziert belehrt (dass die frühere Aussage unverwertbar war). Ist die erneute Vernehmung verwertbar?
Literatur: Aussage ist unverwertbar
Rspr: unverwertbar, wenn sich der Beshculdigte an seine frühere Aussage gebunden fühlt; in der Regel davon auszugehen, wenn die erste Aussage lediglich wiederholt wird


