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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 65 von 156

Es ergeht ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden. Dieser entscheidet über den Befangenheitsanrag mit. Ist ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO?

  • bewertet der abgelehnte Richter sein Verhalten mit, dann ist ein Revisionsgrund nach §§ 338 Nr. 3, 27 StPO gegeben
  • wird der Antrag nur wegen formaler Mängel abgelehnt, dann nicht, §§ 26 a I, II S. 1 StPO
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