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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 12 von 156
Wie stehen die §§ 251, 253, 254, 256 StPO zu § 250 StPO?
- grds. Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 StPO
- ausnahmsweise können Protokolle als Urkunden eingeführt werden; §§ 251, 253, 254, 256 StPO bilden Ausnahmevorschriften zum Unmittelabrkeitsgrundsatz als Urkundenbeweis


