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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 17 von 156
Dem A wird ein Verbrechen zur Last gelegt. A hat einen Wahlverteidiger. Am Tag der mündlichen Verhandlung erscheint der Verteidiger nicht. Revisionsgrund?
- § 338 Nr. 5 iVm § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO
- absoluter Revisionsgrund wegen Abwesenheit des Verteidigers
- wenn ein Wahlverteidiger vorhanden ist, muss das gericht keinen Pflichtverteidiger bestellen
- kommt der Wahlverteidiger zur mündlichen verhandlung jedoch nicht, dann ist das gericht angehalten hierauf zu reagieren und einen Pflichtverteidiger unverzüglich zu bestellen


