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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 32 von 156

A ist wegen Raubes beschuldigt. Die Ermittlungsrichterin belehrt A. A macht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und möchte einen Verteidiger. Der Verteidiger kann nicht erreicht werden. Daraufhin gibt A an, dass er die ihn festgenommene Polizistin kenne. Die Richterin fragt erneut hinsichtlich des Raubes nach. A lässt sich nunmehr ein. Verwertbarkeit?

  • Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO (+)
  • aber von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht
  • hoher Rang der Selbstbelastungsfreiheit
  • Spontanäußerungen dürfen nicht zum Anlass für Sachaufklärungen genutzt werden (BGH)
  • wenn Überführung durch gezieltes Nachfragen, dann unverwertbar: es hätte eine erneute Belehrung erfolgen müssen
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