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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 144 von 156
Wann besteht ein Beweisverwertungsverbot?
Fehler bei der Beweiserhebung begründen nicht zwangsläufig ein Beweisverwertungsverbot. Vielmehr ist insoweit abzuwägen zwischen dem Gewicht des Verfahrensverstoßes und den betroffenen Grundrechten des Betroffenen einerseits und dem staatlichen Interesse an der Feststellung der materiellen Wahrheit im Prozess und dem Strafverfolgungsinteresse andererseits.


