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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 63 von 93
§ 185, Beleidigung
Definition: Ehre
begründeter personaler Geltungswer und daraus abgeleiteter sozialer Geltungsanspruch
Würde des Verletzte und Geltung und Ruf innerhalb einer Gesellschaft


