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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 39 von 93

Ist Gewahrsam an verlorenen Sachen möglich?
§ 242 StGB

  1. vergessen = lässt Gewahrsam unberührt, solange man weiß, wo es sich befindet (Mitgewahrsam)
  2. verloren in fremder Herrschaftssphäre (Geschäft/Theater) = Beherrscher der Sphäre erlangt Gewahrsam; bei Verlust endet Gewahrsam grds.
  3. verloren außerhalb (Wald/Wiese) = Sache wird gewahrsamslos
  4. verloren in eigener Herrschaftssphäre (zu Hause) = Gewahrsam bleibt erhalten
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