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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 61 von 93

§ 211, Mord,
Definition: Heimtücke

Ausnutzen der Arg und Wehrlosigkeit

Arglos ist, wer sich keines Angriffs versieht

Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit keine Abwehrreaktion zeigen kann

in feindseliger Willensrichtung geahndelt und subjektiv verschlagenes Verhalten

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