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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 61 von 93
§ 211, Mord,
Definition: Heimtücke
Ausnutzen der Arg und Wehrlosigkeit
Arglos ist, wer sich keines Angriffs versieht
Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit keine Abwehrreaktion zeigen kann
in feindseliger Willensrichtung geahndelt und subjektiv verschlagenes Verhalten


