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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 10 von 93
Definition: Zueignungsabsicht; zBsp § 242 StGB
- wenn sich der Täter die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten wenigstens vorübergehend einverleiben will und den berechtigten eigentümer dauerhaft aus seiner bisherigen Herrschaftsposition verdrängen will
- Aneignung = dolus directus 1. Grades
- Enteignung = Eventualvorsatz


