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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 73 von 93
§ 303 Sachbeschädigung
Definition: Beschädigen
wenn er ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder auf sie körperlich derart einwirkt, dass dadurch die bestimmungsmäßige Brauchbarkeit der Sache mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird


