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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 73 von 93

§ 303 Sachbeschädigung
Definition: Beschädigen

wenn er ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder auf sie körperlich derart einwirkt, dass dadurch die bestimmungsmäßige Brauchbarkeit der Sache mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird

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