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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 12 von 93

Der Beschuldigte ist relativ fahruntüchtig wegen Alkohols, 0,89 Promille. Wann kann gesagt werden, dass er infolge alkoholischen Genusses fahruntüchtig gewesen sei?

  • relative Fahruntüchtigkeit = 0,3 bis 1,09 Promille
  • Hinzutreten von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, wie Schlangenlinien, zu langsames Fahren, zu schnelles Fahren, Fernlicht, verspätete Reaktion
  • Je höher der BAK, desto geringere Anforderungen an das Hinzutreten von Ausfallerscheinungen
  • absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille
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