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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 12 von 93
Der Beschuldigte ist relativ fahruntüchtig wegen Alkohols, 0,89 Promille. Wann kann gesagt werden, dass er infolge alkoholischen Genusses fahruntüchtig gewesen sei?
- relative Fahruntüchtigkeit = 0,3 bis 1,09 Promille
- Hinzutreten von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, wie Schlangenlinien, zu langsames Fahren, zu schnelles Fahren, Fernlicht, verspätete Reaktion
- Je höher der BAK, desto geringere Anforderungen an das Hinzutreten von Ausfallerscheinungen
- absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille


