Freunde zu juraLIB einladen
Probleme mit juraLIB?
Fehler gefunden? Anregungen? Schick uns einfach eine Nachricht.
Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 70 von 93
§ 211, Mord
Definition: gemeingefährliche Mittel
Ein Tatmittel, dass der Täter nicht zu beherrschen vermag, sodass durch den Einsatz eine Mehrzahlt unbeteiligter Dritte als Repräsentaten der Allgemeinheit an Leib oder Leben gefährdet sind
Bsp: Bombe, Brunnenvergiftung, Steine vond er Brücke schmeißen


