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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 70 von 93

§ 211, Mord
Definition: gemeingefährliche Mittel

Ein Tatmittel, dass der Täter nicht zu beherrschen vermag, sodass durch den Einsatz eine Mehrzahlt unbeteiligter Dritte als Repräsentaten der Allgemeinheit an Leib oder Leben gefährdet sind

Bsp: Bombe, Brunnenvergiftung, Steine vond er Brücke schmeißen

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