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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 91 von 93
Definition: Absicht rechtswidriger Zueignung, § 242 StPO
vorübergehende Inbesitznahme der Sache wie eine eigene (Aneignung) unter dauerhafter Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaftsposition (Enteignung)
- Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades)
- Enteignungsvorsatz (min dolus eventualis)
Gegenstand der erstrebten Zueignung kann nach hM die Substanz oder auch der Sachwert (verkörperte wirts. Wert) sein


