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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 51 von 93
Problem: allgemeine Verwerflichkeitsprüfung bei Mord
Das BVerfG fordert aufgrund der lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine restriktive Handhabung des § 211 StGB. Taten, denn die mordtypische Verwerflichkeit nicht anhaftet, dürfen nicht mit unverhältnismäßig hohen Strafen belegt werden, sonder der Richter muss im Einzelfall die Möglichkeit haben, dem Grundsatz der schuldangemessenen Strafe Rechnung zu tragen. Der Weg ist streitig.
- Rspr/hL:
Die Mordmerkmale sind abschließend umschrieben. Die Vornahme einer Gesamtabwägung verbietet sich daher.
Arg: Wortlaut, Gebot der Rechtssicherheit
a.) restriktive Auslegung der Mordmerkmale
b.) Rspr mildert bei Heimtücke die Rechtsfolge bei Extremfällen - positive Typenkorrektur:
Die Verwerflichkeit der Tat muss immer festgestellt werden, um MOrd zu bejahren
Arg: Da die besondere Verwerflichkeit der Tötung den Grund für die Strafschärfung darstellt, kann die Tat nur dann als Mord bestraft werden, wenn diese Verwerflichkeit positiv nachgewiesen sit - negative Typenkorrektur:
Mordmerkmale haben nur indizielle Bedeutung, dh ihr Vorliegeb begründet nicht zwingend einen Mord. Bei bestimmten Tatumständen kann die besondere Verwerflichkeit entfallen
Arg: Einzelfallgerechtigkeit ist durch Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tat am besten zu gewährleisten


