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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 59 von 93
Problem: Beschuldigter hat den Ort der Schlägerei bevor es zu einer schweren Folge kommt
hM: Ohne Bedeutung, ob ein zeitlicher Zusammenhang zw. dem Eingreifen des T und der schwerwiegenden Folge besteht
Arg: kommt auf die Kausalität an; Auswirkungen der Beteiligung entfallen nicht ohne weiteres durch Ausscheiden; kriminalpolitischer Zweck der Norm ist, Beweisschwierigkeiten zu vermeinden, um nicht mittels SChutzbehauptungen über den Grundsatz in dubio pro reo freigesprochen zu werden
mM: keine Strafbarkeit, weil sonst aud ein Fortwirken der Gefährlichkeit und damit auf ein bedenklich unscharfes Kriterium abgestellt werde


