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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 54 von 93

Problem: Objektive Zurechenbarkeit und spezifischer Gefahrzusammenhang
Fall: Oma stößt A mit ihrem Krückstock, um ihre Einkäufe von der anrasenden A zu schützen. Sie trifft A im Gesicht. Aufgrund eines kleinen Fehlers des Arztes C, erblindet A. Aufgrund vieler Eingriffe und Übermüdung ist ein solcher Kunstfehler nicht abwägig.
Strafbarkeit der O nach § 226 StGB?

  1. objektive Zurechenbarkeit: Dazwischentreten des C durch seinen Behandlungsfehler. Abgrenzung zwischen den Verantwortungsbereichen der O und des C. WEnn der Dazwischentretende vorsätzlich gehandelt hätte, entfiele die obj. ZB. C handelte fahrlässig.
  2. spezifischer Gefahrzusammenhang: besonders enge Verknüpfung von vorsätzlicher Handlung und fahrlässiger Folge. Die spezifische Gefahr des Grunddelikts muss sich ausgewirkt haben. Ohne Verletzung keine Behandlung, keine Erblindung. Ohne das Handeln wäre C nicht involviert gewesen, Behandlung ist keine untypische Folge
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