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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 75 von 93

Definition: Urkunde, § 267 StGB

Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.

Perpetuierungsfunktion
Garantiefunktion
Beweisfunktion

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