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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 75 von 93
Definition: Urkunde, § 267 StGB
Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.
Perpetuierungsfunktion
Garantiefunktion
Beweisfunktion


