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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 48 von 93

§ 239 Freiheitsberaubung
Definition: Berauben der Freiheit

  • persönliche Fortbewegungsfreiheit
  • § 239 schützt auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit; der Freiehit beraubt sein kann auch derjenige, der sich im Augenblick der Tat gar nicht fortbewegen will (Bspr: Schlafende, Bewusstlose)
  • Hinderung einen bestimmten Ort zu verlassen
  • O wird eingesperrt, wenn T es durch äußere Vorrichtungen a,m Verlassen eines Raumes hindert
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