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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 48 von 93
§ 239 Freiheitsberaubung
Definition: Berauben der Freiheit
- persönliche Fortbewegungsfreiheit
- § 239 schützt auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit; der Freiehit beraubt sein kann auch derjenige, der sich im Augenblick der Tat gar nicht fortbewegen will (Bspr: Schlafende, Bewusstlose)
- Hinderung einen bestimmten Ort zu verlassen
- O wird eingesperrt, wenn T es durch äußere Vorrichtungen a,m Verlassen eines Raumes hindert


