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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 76 von 93

Definition: unechte Urkunde, § 267 StGB

wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der verkörperten Erklärung ergibt

entscheidendes Kriterium für die Unechtheit ist die Identitätstäuschung

erkennbarer Aussteller ist ungleich tatsächlicher Aussteller

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