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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 76 von 93
Definition: unechte Urkunde, § 267 StGB
wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der verkörperten Erklärung ergibt
entscheidendes Kriterium für die Unechtheit ist die Identitätstäuschung
erkennbarer Aussteller ist ungleich tatsächlicher Aussteller


