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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 77 von 93
Definition: der strafrechtliche Gewaltbegriff
BGH: körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die als gegenwärtige Übelszufügung nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen


