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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 60 von 93
§ 238, Nachtstellung
Definition: Beharrlichkeit
Sie liegt nach hM nur vor, wenn in iener wiederholten und andauernden Verwirklichung der Tatmodalitäten der Nr. 1-5 auch besondere Hartnäckigkeit und gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber dem Willen das OPfers zum Ausdruck kommt


