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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 2 von 93
Ein Freispruch kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ergehen. Warum ist dies im Urteil zu nennen?
- tatsächliche Gründe = es konnten nicht alle Tatbestandsmerkmale festgestellt werden oder der gesamte Sachverhalt ist nicht erwiesen
- rechtliche Gründe = der Sachverhalt ist erwiesen, erfüllt aber keinen Straftatbestand
- darf im Urteil gem. § 267 Abs. 5 S. 1 StPO nicht offen bleiben


