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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 68 von 93
§ 211, Mord
Definition: Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht
andere Straftat: nach Vorstellung des T muss es eine Straftat sein
kann sich auch um die eines anderen handeln
Ermöglichungsabsicht: Es kommt dem T darauf an (dolus directus 1. Grades) mittels der Tötungshandlung die Begehung der anderen Tat zumindest zu beschleunigen / erleichtern
Verdeckungsabsicht: Es kommt darauf an mittels der Tötungshandlung dei Aufdeckung der Vortat oder bei bereits entdeckter Tat die Aufdeckung der Täterschaft zu verhindern


