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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 11 von 93
Definition: Gewahrsam; § 242 StGB
die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung bemisst


