Freunde zu juraLIB einladen
Probleme mit juraLIB?
Fehler gefunden? Anregungen? Schick uns einfach eine Nachricht.

Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 43 von 93

Problem: Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

  1. hL: Tatherrschaftslehre
    Täter ist, wer als Zentralfigur des Geschehens die planvoll-lenkende oder mitgestaltene Tatgerrschaft besitzt.

    Tatherrschaft= vom Vorsatz umfasste "In den Händen Halten" des Tatgeschehens

    Mittäter muss das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung mit in den Händen halten; für das Gelingen der Tat wesentliche Beiträge reichen sowie das Kennen wesentlicher Grundzüge; Handlungsherrschaft, Willensherrschaft, arbeitsteiliges Zusammenwirken

    Arg: hinreichend klare Abgrenzung; es werden auch TBVerwirklichungen erfasst, bei denen der Täter die Tat auf andere Art und Weise beherrscht
  2. subjektive Theorie
    primäre Unterscheidung in subj. Hinsicht. Täterwille oder Teilnehmerwille

    Arg dagegen: Beliebigkeit der Ergebnisse, schwer zu ermitteln
Reihenfolge speichern