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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht
Frage 43 von 93
Problem: Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
- hL: Tatherrschaftslehre
Täter ist, wer als Zentralfigur des Geschehens die planvoll-lenkende oder mitgestaltene Tatgerrschaft besitzt.
Tatherrschaft= vom Vorsatz umfasste "In den Händen Halten" des Tatgeschehens
Mittäter muss das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung mit in den Händen halten; für das Gelingen der Tat wesentliche Beiträge reichen sowie das Kennen wesentlicher Grundzüge; Handlungsherrschaft, Willensherrschaft, arbeitsteiliges Zusammenwirken
Arg: hinreichend klare Abgrenzung; es werden auch TBVerwirklichungen erfasst, bei denen der Täter die Tat auf andere Art und Weise beherrscht - subjektive Theorie
primäre Unterscheidung in subj. Hinsicht. Täterwille oder Teilnehmerwille
Arg dagegen: Beliebigkeit der Ergebnisse, schwer zu ermitteln


