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Karteikarten - Rostock Referendariat: Materielles Strafrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 37 von 93

Definition: zusammengesetze Urkunde, § 267 StGB

ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die mit ihrem Bezugsobjekt räumlich fest (= nicht notwendig untrennbar) zu einer Beweismitteleinheit derart verbunden ist, dass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen

zBsp: Kfz und Kennzeichen, nicht aber rote Kennzeichen weil nur vorübergehend.

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