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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht
Frage 173 von 181
Am Tag der mündlichen Verhandlung hätte der Schuldener den Widerruf erklären können. Gegen ihn (also zugunsten des Gläubigers) ergeht ein Urteil. Am nächsten Tag erklärt der S den Widerruf und erhebt Vollstreckungsgegenklage. Präkludiert nach § 767 Abs. 2 ZPO?
Vom BGH noch nicht entschiden.
- Grds. kommt es bei den Gestaltungsrechten auf die Möglichkeit der erstmaligen Ausübung an
- § 767 Abs. 2 ZPO spricht von "Gründen", beim Widerruf kommt es im Verbraucherschutz auf Gründe nicht an, sondern allein auf eine form- und fristgerechte Erklärung
- Der Zweck der europarechtlich verankerten Überlegungsfrost dürfe nicht durch eine Präklusion unterlaufen werden
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Der Gerichtsvollzieher will in den einzigen Kühlschrank pfänden. Welcher Rechtsbehelf ist statthaft?25
Was passiert, wenn der Arrest erfolgreich ist; was wird das Gericht in den meisten Fällen anordnen?33
Der Kläger reicht Klage ein. Die Klage ist begründet. Wie kann der Beklagte kostengünstig reagieren?88
Tenor: Im Prozess ergeht ein Vergleich, Dieser wird später angefochten. Der Vergleich ist wirksam.121
Stufenurteil wird eingereicht. Vor dem Urteil erteilt der Beklagte Auskunft. Wie ist die Rechtlsage?

