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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 173 von 181

Am Tag der mündlichen Verhandlung hätte der Schuldener den Widerruf erklären können. Gegen ihn (also zugunsten des Gläubigers) ergeht ein Urteil. Am nächsten Tag erklärt der S den Widerruf und erhebt Vollstreckungsgegenklage. Präkludiert nach § 767 Abs. 2 ZPO?

Vom BGH noch nicht entschiden.

  • Grds. kommt es bei den Gestaltungsrechten auf die Möglichkeit der erstmaligen Ausübung an
  • § 767 Abs. 2 ZPO spricht von "Gründen", beim Widerruf kommt es im Verbraucherschutz auf Gründe nicht an, sondern allein auf eine form- und fristgerechte Erklärung
  • Der Zweck der europarechtlich verankerten Überlegungsfrost dürfe nicht durch eine Präklusion unterlaufen werden
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