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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 128 von 181

Was ist unter der sogenannten "sekundären Darlegungslast" zu verstehen und was für Fälle gibt es?

  • Darlegungslast liegt grds. bei der Partei, die auch die Beweislast trägt
  • Die Rspr. hat jedoch für eine Reihe von Konstellationen eine so genannte sekundäre Darlegungslast entwickelt: führt dazu, dass der Gegner den Vortrag der beweisbelasteten Partei nicht einfach bestreiten darf, sondern iRd ihm Zumutbaren gehalten ist, die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände darzulegen.
  • wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.
  • typischer Weise bei negativen Tatsachen, in denen der Eintritt einer positiven Rechtsfolge davon abhängt, dass ein bestimmter Umstand nicht gegeben ist
  • zBsp bei § 812 BGB ohne Rechtsgrund, somit muss der Beklagte substantiiert darlegen, aus welchem Rechtsgrund er etwas behalten darf
  • innere Tatsachen
  • Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten, derjenige, der die Pflichten hat, muss erläutern, wie er diesen nachgekommen ist
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