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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 2 von 181

Fall: Der Gerichtsvollzieher pfändet für eine Forderung des C bei A ein Motorrad. Dieses steht jedoch im Eigentum des B. B erfährt hiervon erst nach der Versteigerung an D. Wie kann B sich wehren bzw welche Wege stehen ihm gegen den Vollstreckungsgläubiger C offen?

  • Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO (-) mangels Rechtsschutzbedürfnis, da die Zwangsvollstreckung beendet ist
  • verlängerte Drittwiderspruchsklage = materiell-rechtliche Ansprüche
  • Ansprüche gegen den Vollstreckungsgläubiger:
    § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO analog (-) keine vergleichbare Interessenlage für den Dritten
    §§ 989, 990 BGB (-), durch Verstrickung keine Vindikationslage zwischen Eigentümer und Dritten
    § 816 (-) Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung fallen nicht hierunter
    § 280 Abs. 1 iVm Vollstreckungsrechtsverhältnis: rechtliche Sonderbeziehung zwischen Eigentümer und Volsltreckungsgläubiger aufgrund der Pfändung; Vollstreckungsgläubiger hat die Pflicht, die Rechte des Schuldners an der Sache gewissenhaft zu prüfen
    GoA: fremdes Geshäft (+), aber regelmäßig  fehlende Kenntnist von der Fremdheit
    § 823 Abs. 1: scheidet regelmäßig aus, wenn der VG von dem Eigentum des Dritten nichts wusste, denn dann keine Rechtswidrigkeit
    § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB: Erhält Erlös auf sonstige Weise, auf Kosten des Dritten, Rechtsgrund zum Behaltendürfen ist in der Pfändung hier nicht zu sehen, Rechtsgrund aber gegeben, wenn vor Beendigung der Zwangsvollstreckung die Drittwiderspruchsklage unbegründet gewesen wäre
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