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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 99 von 181

Was ist der Unterschied zwischen Parteianhörung und Parteivernehmung?

Parteianhörung = ein instruierter Vertreter darf sprechen, § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO; wichtig, um zeugenbeweise zu vergleichen

Parteivernehmung = Partei muss selbst sprechen, § 448 ZPO, Vollbeweis

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