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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 180 von 181

Ein Mahnantrag muss nicht substantiiert sein, sondern...

individualisiert, § 690 Abs. 1 Nr. 3

Für den Antragsgegner muss erkennbar sein, um was es sich handelt, erforderlich ist nicht, dass für einen außenstehenden Dritten erkennbar ist, worum es sich handelt.

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