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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 80 von 181

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält nach § 829 Abs. 1 ZPO ein sogenanntes "Arrestatorium" und "Inhibitorium". Was bedeutet dies?

  1. Arrestatorium = Verbot an den Drittschuldner, an seinen Schuldner (Vollstreckungsschuldner) zu zahlen
    - fehlt dies, so ist der PfÜB nichtig
    - Zahlungen nach §§ 135, 16 BGB unwirksam
  2. Inhibitorium = Vollstreckungsschuldner darf keine Verfügungen über die Forderung vornehmen
    - ohne keine Nichtigkeit des PfÜB
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