Freunde zu juraLIB einladen
Probleme mit juraLIB?
Fehler gefunden? Anregungen? Schick uns einfach eine Nachricht.
Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht
Frage 80 von 181
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält nach § 829 Abs. 1 ZPO ein sogenanntes "Arrestatorium" und "Inhibitorium". Was bedeutet dies?
- Arrestatorium = Verbot an den Drittschuldner, an seinen Schuldner (Vollstreckungsschuldner) zu zahlen
- fehlt dies, so ist der PfÜB nichtig
- Zahlungen nach §§ 135, 16 BGB unwirksam - Inhibitorium = Vollstreckungsschuldner darf keine Verfügungen über die Forderung vornehmen
- ohne keine Nichtigkeit des PfÜB
Reihenfolge speichern
6
Der Gerichtsvollzieher will in den einzigen Kühlschrank pfänden. Welcher Rechtsbehelf ist statthaft?25
Was passiert, wenn der Arrest erfolgreich ist; was wird das Gericht in den meisten Fällen anordnen?33
Der Kläger reicht Klage ein. Die Klage ist begründet. Wie kann der Beklagte kostengünstig reagieren?88
Tenor: Im Prozess ergeht ein Vergleich, Dieser wird später angefochten. Der Vergleich ist wirksam.121
Stufenurteil wird eingereicht. Vor dem Urteil erteilt der Beklagte Auskunft. Wie ist die Rechtlsage?

