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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 181 von 181

Bestreitet der Beklagte im Verfahren nicht, so gilt dies als unstreitig und damit als zugestanden. Wie ist dies im Vollstreckungsrecht?

§ 138 Abs. 3 ZPO gilt in der Zwangsvollstreckung nicht.

Alles, worauf nicht reagiert wird, ist als bestritten anzusehen.

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