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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht
Frage 179 von 181
Wann liegt eine Präklusion nach § 767 II ZPO bei Gestaltungsrechten (Aufrechnung, Rücktritt, Erfüllung) vor.
- Die h.M. stellt dabei i.d.R. nicht auf den Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts, sondern auf den Zeitpunkt ab, in welchem es frühestens ausgeübt werden konnte. Bei der Aufrechnung (ebenso etwa bei der Anfechtung und der Ausübung gesetzlicher Rücktritts- oder Widerrufsrechte) kommt es also für die Frage, ob der Einwand präkludiert ist, auf den Zeitpunkt an, in welchem das Gestaltungsrecht hätte ausgeübt werden können. Unabhängig von der Kenntnis.
- mM: der Zeitpunkt der Ausübung sei maßgeblich, da dem Berechtigten freistehen solle, sein Gestaltungsrecht bis zum letztmöglichen Zeitpunkt auszuüben
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