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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 176 von 181

Was ist eine notwendige Streitgenossenschaft?

Kann die Entscheidung gegenüber allen Streitgenossen aus prozess- oder materiellrechtlichen Gründen nur einheitlich ausfallen, so ordnet § 62 Abs. 1 ZPO die notwendige Streitgenossenschaft an.

Z.Bsp: Erbengemeinschaft, Miteigentümer, Aktionäre

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