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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 119 von 181

Tenor: Gegen den Beklagten ergeht ein VU. Die Einspruchsfrist ist verstrichen, der B stellt einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag und obsiegt.

1. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gewährt. Das VU vom . wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung und die Kosten seiner Säumnis zu tragen. Im Übrigen hat der Kläger die Kosten zu tragen.

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