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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 111 von 181

Was bedeutet Konnexität im Rahmen der Widerklage nach § 33 ZPO?

Vorliegen eines die beiden Ansprüche - Klage und WK - verbindenen einheitlichen Lebenssachverhalt, also eine Tatsache muss anspruchsbegründend sowohl für die Klage als auch WK sein

oder

Zusammenhang der WK mit den gegenüber der Klage geltend gemachten Verteidigungsmitteln, Konnexität nicht erforderlich

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