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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 160 von 181

Wer trägt die Beweislast? Fall: Kläger begehrt die Zahlung aus Darlehensvertrag. Der Beklagte sagt, es handelte sich um eine Schenkung. Wie ist zu entscheiden?

Der Kläger begehrt eine Zahlung aus § 488 Abs. 1 BGB. Also muss er auch beweisen, dass ein Darlehensvertrag geschlossen wurde.

BGH: Anscheinsbeweise, also tatsächliche Vermutungen für einen mündlichen Darlehensvertrag sind ausreichend; je größer das Darlehen und desto geringer das Näheverhältnis desto eher wird bei Anscheinsbeweis ein Darlehen angenommen.

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