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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 93 von 181

Warum ist es nach der Rechtsauffassung des BGH möglich mit ein und derselben Forderung aufzurechnen und die in einem 7. Prozess selbständig geltend zu machen?

Weil Rechtshängigkeit nach dem Wortlaut des § 261 Abs. 1 ZPO nur die Klage wird. Ohne Entscheidung nach § 322 Abs. 2 ZPO keine Rechtskraft und somit Aufrechnung möglich.

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