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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 67 von 181

Der Gläubiger stellt einen Antrag auf dinglichen Arrest wegen drohender Insolvenz des Schuldners. Liegt ein Arrestgrund gem. § 917 ZPO vor?

Nein, der Arrest dient nur dem Schutz des Gläubigers vor einer Verschlechterung seiner Lage, nicht seiner Besserstellung!

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