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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 105 von 181

Kläger = Negativfeststellungsklage. Beklagter = positive Feststellungswiderklage. Wie ist die Rechtslage?

Feststellungsinteresse für die pos. FWK gegeben, nur diese hemmt die Verjährung, vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Feststellungsinteresse für die negative FK entfällt - Erledigungserklärung angebracht

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